Ausbildungen und Schulungen
In Unternehmen werden verschiedenste Tätigkeiten durchgeführt, und es sind unterschiedliche Maschinen und Arbeitsmittel im täglichen Einsatz. Hierbei sind eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen zu beachten.
Um Unfälle sowie Schäden zu vermeiden und im Schadensfall eine Absicherung seitens der Versicherungsträger zu gewährleisten, ist eine fundierte und gesetzeskonforme Ausbildung sowie eine jährliche Unterweisung der Mitarbeiter unabdingbar.

Gabelstapler / Flurförderfahrzeuge
Die Ausbildung der Bediener erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben der DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge, die eine Ausbildung für Gabelstapler und Mitgängerflurförderzeuge mit Fahrerstand vorschreibt.
Die Ausbildung wird gemäß dem DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt. Dieser Grundsatz schreibt einen zeitlichen Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden à 45 Minuten vor.
Hubarbeitsbühnen
Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgabe der DGUV Regel 100-500, Abschnitt 2.10, die eine Ausbildung der Bediener vorschreibt.
Die Ausbildung wird gemäß dem DGUV Grundsatz 308-008 durchgeführt. Dieser Grundsatz schreibt einen zeitlichen Umfang von mindestens einem Tag vor.


Ortsfeste Krane (Brücken-, Hallen-, Portal-, Säulenkrane)
Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgabe der DGUV Vorschrift 52, die eine Ausbildung der Bediener vorschreibt.
Die Ausbildung wird gemäß dem DGUV Grundsatz 309-003 durchgeführt. Dieser Grundsatz schreibt für ortsfeste Krane einen zeitlichen Umfang von mindestens einem Tag vor.
Mitgängerflurförderzeuge
Die Schulung der Bediener erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben der DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge.
Die Dauer der Schulung beträgt einen halben Tag und umfasst einen theoretischen sowie einen praktischen Teil.


Brandschutzhelfer
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gibt in § 10 die Notwendigkeit von Personen zur Brandbekämpfung vor.
Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2, die bei normaler Brandgefährdung einen Anteil von mindestens 5 % der Beschäftigten vorschreibt.
Die Ausbildung erfolgt gemäß der DGUV Information 205-023 und dauert ca. 4 Stunden.
Ladungssicherung
Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 22 und § 23, dem Handelsgesetzbuch (HGB) § 412, sowie der DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge.
Zudem ist der Unternehmer im Rahmen der Qualitätssicherung nach VDI-Richtlinie 2700 Blatt 5 dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die mit der Ladungssicherung betraut sind, regelmäßig (alle drei Jahre) schulen zu lassen.


Sicherheitsbeauftragte
Gemäß § 22 des Sozialgesetzbuches VII sowie der DGUV Vorschrift 1 sind Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten dazu verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte in erforderlicher Anzahl zu bestellen.
Eine Auffrischung sollte laut DGUV Information 211-042 spätestens alle 3-5 Jahre erfolgen.
Benutzer von Gerüsten
Gemäß TRBS 2121 Teil 1 ist jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten nutzen lässt, verpflichtet, zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen oder durchführen zu lassen.


Jährliche Unterweisungen
Schulung von Führungskräften
Die Schulung von Führungskräften und Verantwortlichen zu Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz ist grundlegend, um eine gesetzeskonforme Durchführung der Tätigkeiten zu gewährleisten.
Dabei werden die gesetzlichen Verpflichtungen und Vorschriften vermittelt sowie die zur Arbeitssicherheit geforderten Unterlagen und Dokumente erklärt.
